Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt


Das Kurzarbeitergeld wird den Arbeitnehmern ohne Abzüge - wie Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge - ausbezahlt. Allerdings unterliegt es sowie weitere Lohnersatzleistungen, wie z. B. das Arbeitslosengeld I, das Krankengeld oder das Übergangsgeld, dem Progressionsvorbehalt.

All diese Sozialleistungen sind im Grunde steuerfrei, der Bezug führt aber zu einer Erhöhung des Steuersatzes, der auf die sonstigen Einnahmen des Steuerpflichtigen - bzw. bei Zusammenveranlagung auch seines Ehegatten - zur Anwendung kommt. Je höher die Einnahmen sind, umso höher ist auch die Steuerlast. Die Berechnung erfolgt erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, also frühestens im Folgejahr. Ob eventuell eine getrennte Veranlagung Vorteile bringt, um die Nachbelastung zu minimieren, sollte geprüft werden.

Anmerkung: Firmenchefs, die Kurzarbeit fahren müssen, sollten betroffene Mitarbeiter auf mögliche Steuernachzahlungen im kommenden Jahr hinweisen.

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