Verfassungsbeschwerde gegen Entfall des Kindergeldes durch den sog. "Fallbeileffekt"


Ein Kind wird beim Anspruch auf Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Wird dieser Betrag auch nur um einen Euro überschritten, entfällt das gesamte Kindergeld.

In einem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall aus der Praxis lagen die Einkünfte des Kindes um einen geringen Betrag über dem Jahresgrenzbetrag. Daraufhin lehnte die Familienkasse die weitere Auszahlung des Kindergeldes ab. Die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Klage wiesen sowohl das Finanzgericht wie auch der Bundesfinanzhof ab.

Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Steuerpflichtige u. a. geltend, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen überschreitet. Der Kindergeldanspruch entfällt aufgrund der sog. "Fallbeilregelung" des Einkommensteuergesetzes, obwohl das Kind mit seinem Einkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze liegt. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass auch weitere staatliche Vergünstigungen, so z. B. bei der Eigenheimzulage, von der Kindergeldgewährung abhängig sind, die dann auch nicht mehr gewährt würden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unsubstanziiert nicht zur Entscheidung angenommen. Damit hat das BVerfG aber noch keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Einkommensteuergesetz getroffen.

Anmerkung: Zu diesem Thema ist noch ein Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 73 anhängig. Einsprüche auf abgelehnte Kindergeldbescheide können jetzt auf das Verfahren gestützt bzw. erweitert werden.

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