Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021 |
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Mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
1995" wird die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und
der Soli in einem ersten Schritt - ab 2021 - zugunsten niedriger und mittlerer
Einkommen schrittweise zurückgeführt. Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung) festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 €/123.434 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) entfällt der Soli. Bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 € gilt eine sog. Milderungszone. Nach Überschreiten der Zone bleibt der Soli-Zuschlags bei 5,5 %. Anmerkung: Der Soli wird bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer (GmbH, AG) nicht abgeschafft. |
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