Steuerliche Berücksichtigung privater Schulkosten |
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Circa 10 % aller Schüler in Deutschland besuchen zzt. eine private Schule.
Eltern haben die Möglichkeit die entstandenen Aufwendungen als Sonderausgaben
geltend zu machen. Abzugsfähig sind 30 %, maximal jedoch 5.000 € pro
Jahr, der angefallenen Schulgeldzahlungen (bis zu 16.666 €). Nicht unter den Sonderausgabenabzug fallen hingegen Gebühren für Hoch- oder Fachhochschulen und Nachhilfeunterricht und werden daher auch steuerlich nicht berücksichtigt. Eine freiwillige Zahlung an eine begünstigte, gemeinnützige Einrichtung kann mit Vorlage einer Spendenbescheinigung steuerlich als Spende anerkannt werden. Anmerkung: Zwingende Voraussetzungen für den Abzug sind, dass für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht und ein allgemeinbildender oder berufsbildender Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss angestrebt wird. Das gilt auch für besuchte Schulen in der EU, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
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