Geplante Änderungen bei der Mietpreisbremse |
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Nach dem Entwurf des Mietrechtsanpassungsgesetzes sollen die Regelungen der
Mietpreisbremse transparenter und wirksamer werden. Künftig müssen
Vermieter den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert und schriftlich
darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt,
wenn sie eine deutlich höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete
verlangen. Nur wenn der Vermieter diese Auskunft erteilt, kann er sich auf die
Ausnahme berufen. Nach dem Gesetz zur Mietpreisbremse dürfen die Mieten nur noch maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen davon gelten für die Vermietung von Neubauten und die Erstvermietung nach einer umfassenden Sanierung. Ebenso wenn der Vermieter zuvor eine Miete erzielte, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Er genießt dann grundsätzlich Bestandsschutz und kann weiter die Vormiete verlangen. Bezugspunkt für die vom Vermieter mitzuteilende Vormiete ist der Zeitpunkt ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses. Dabei genügt die bloße Angabe der Höhe der vorherigen Miete. Der Mieter kann gegebenenfalls weitere Auskünfte aus dem Vormietverhältnis verlangen, etwa einen Nachweis über die Höhe der Vormiete. Für die Rückforderung zu viel gezahlter Miete genügt zukünftig eine einfache Rüge - etwa der Satz "Ich rüge die Höhe der Miete". Der Mieter muss nicht mehr darlegen, warum die verlangte Miete seines Erachtens nach zu hoch ist. In angespannten Wohnungsmärkten werden die Kosten der Modernisierung, die der Eigentümer auf den Mieter umlegen kann, für zunächst fünf Jahre von 11 % auf 8 % pro Jahr gesenkt. Es gilt zudem eine sog. absolute Kappungsgrenze: Der Vermieter darf die Miete nach einer Modernisierung nicht um mehr als 3 € pro m² Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen. Ferner zählt das Mietrechtsanpassungsgesetz Tatbestände auf, die ein bewusstes Herausmodernisieren nahelegen:
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