Einführung einer Brückenteilzeit |
||||
Das Bundeskabinett hat am 13.6.2018 dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung
des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit zugestimmt.
Es soll zum 1.1.2019 in Kraft treten. Dieser Entwurf sieht eine Ergänzung
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) um einen Rechtsanspruch auf zeitlich
begrenzte Teilzeit vor. Eine Rückkehr nach der Teilzeitphase zu der vorherigen
Arbeitszeit soll dadurch ermöglicht werden.
Voraussetzung für die neue Brückenteilzeit ist:
Arbeit auf Abruf Neben den Regelungen zur Rückkehr in Vollzeit sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen bei der Arbeit auf Abruf vor. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer mit ihrer Arbeitszeit und mit ihrem Einkommen planen können. Wer auf Abruf arbeiten muss, kann das nur bedingt. Flexibel auf Auftrags- und Personallage reagieren zu können ist gleichwohl für Unternehmen wichtig. Wenn keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist, gelten künftig 20 - statt bisher 10 - Stunden/Woche als vereinbart. Zudem werden Grundsätze für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gesetzlich festgeschrieben. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
zurück zum Inhaltsverzeichnis |