Nachhaftung eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters |
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Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR
für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht
grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung
als Kommanditisten fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt
des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war. Für die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, die Kommanditisten werden, gelten allerdings für die Haftung aus früheren Verbindlichkeiten die Grundsätze der Enthaftung. Danach haftet ein ausscheidender Gesellschafter nur für Altverbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig und im Sinne der Norm geltend gemacht werden. Die fünfjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts positive Kenntnis erlangt. |
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