Ordnungsgeld bei Verletzung der Veröffentlichungspflicht |
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GmbH und GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse
und ggf. weitere Jahresabschlussunterlagen spätestens zwölf
Monate nach dem Stichtag des Jahresabschlusses im elektronischen
Unternehmensregister zu veröffentlichen. Bei Nichterfüllung der
Veröffentlichungspflicht erhalten die Unternehmen ein Mahnschreiben
vom Bundesamt für Justiz. Dabei wird ihnen eine Nachfrist von 6
Wochen gesetzt und ein Ordnungsgeld von regelmäßig 2.500
angedroht, falls die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der
Nachfrist nachgereicht werden. Erfüllen die Unternehmen innerhalb der Frist ihre Veröffentlichungspflicht, müssen sie nur die Verfahrenskosten in Höhe von 50 zuzüglich Zustellungskosten begleichen. Bei Nichterfüllen wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Gleichzeitig wiederholt das Bundesamt für Justiz seine Aufforderung und droht die Verhängung eines erneuten Ordnungsgeldes in doppelter Höhe an, bis zu höchstens 25.000 . Das Verfahren setzt sich ohne zeitliche Beschränkung fort, bis das Unternehmen der Offenlegungspflicht nachkommt. Die Verantwortlichen in den offenlegungspflichtigen Unternehmen müssen darauf achten, dass die Unterlagen fristgemäß und im erforderlichen Umfang publiziert werden. Auch wenn sie einen Steuerberater oder einen externen Dienstleister mit der Offenlegung beauftragen, bleiben sie selbst unverändert in der Pflicht. Nach einem Beschluss des Bonner Landgerichts vom 29.10.2008 können die Ordnungsgelder auch dann verhängt werden, wenn der Geschäftsführer selbst nicht schuldhaft handelt, sondern die durch seinen Steuerberater veranlasste Datenübermittlung fehlschlägt. |
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