Werbungskostenabzug für Depotgebühren des Jahres 2008


Für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt ein sog. Zehn-Tage-Zeitraum. Sie gelten in dem Jahr als abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, und werden demnach steuerlich auch diesem Jahr zugeordnet.

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Depotgebühren erst nach dem Zehn-Tage-Zeitraum für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dem Kunden belastet werden. Werden diese Aufwendungen zum Jahreswechsel 2008/2009 getätigt, handelt es sich um nachträgliche Werbungskosten des Jahres 2008, die in 2009 abfließen.

Da ab dem 1.1.2009 die Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrages pauschal berücksichtigt werden, ist es nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sachgerecht, den Zehn-Tage-Zeitraum bis zum 31.1.2009 zu verlängern. Aus Vereinfachungsgründen soll dabei auch auf Zuordnung der einzelnen Werbungskosten verzichtet werden. Somit zählen auch Gebühren für das Aktiendepot in voller Höhe, obwohl die Dividenden nur zur Hälfte steuerpflichtig sind.

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