Anrechnung von Erträgen aus Solarstromanlagen auf die Rente


Einkünfte aus dem Betrieb von Solarstromanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, die als Einkünfte aus Gewerbebetrieben gelten, sind voll anrechnungsfähige Beträge im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze bei der vorgezogenen Altersrente.

Die Bundesregierung sieht in einer veröffentlichten Bundestagsdrucksache derzeit keinen Grund, Erträge aus Solarstromanlagen aus der Anrechnung auf vorgezogene Altersrenten herauszunehmen. Sie sieht auch keinen Handlungsbedarf dafür, Betreiber einer Solarstromanlage steuerlich besser zu stellen als jeden anderen Gewerbetreibenden. Das verbiete der einkommensteuerliche Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Einzelnen, schreibt die Regierung. Für die Anrechnung solcher Einkünfte als Hinzuverdienst bei der Rente gelte die volle Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht.

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