Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen |
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In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall nahmen
Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen
in Anspruch. Die geltend gemachte Steuerermäßigung in Höhe
von damals 600 (ab 1.1.2009 = bis 1.200 ) wirkte sich
steuerlich nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu
versteuernden Einkommens auf 0 festzusetzen war. Die
Steuerpflichtigen begehrten deshalb, den steuerlich nicht absetzbaren
Betrag - den sog. Anrechnungsüberhang - als negative Einkommensteuer
zu erstatten. Hilfsweise sollte ein Anrechnungsüberhang festgestellt
werden, der in andere Veranlagungszeiträume zurück- bzw.
vorgetragen werden kann. Der BFH war der Auffassung, dass die Steuerpflichtigen weder die Erstattung eines solchen Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen können. Es ist gleichheitsrechtlich nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von 0 hinaus zu berücksichtigen. Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lässt es auch zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags abzusehen. |
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