Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung im Wege |
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Mit Urteil vom 9.12.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber
befunden, ob anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamts
bei einem Kreditinstitut Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter
von Bankkunden erteilt werden dürfen, wenn die gewonnenen
Erkenntnisse im Zusammenhang mit sog. legitimitätsgeprüften
Guthabenkonten oder Depots stehen. Dabei ging es um die Tragweite des
Schutzbereichs der Abgabenordnung, nach der solche Guthabenkonten oder
Depots anlässlich einer Bankenprüfung "nicht zwecks Nachprüfung
der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder
abgeschrieben werden" dürfen (sog. Bankgeheimnis). Der BFH hat nun entschieden, dass Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sind, wenn sich ein unter Berücksichtigung des Bankgeheimnisses zu bestimmender hinreichender Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" im Einzelfall ergibt. |
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