Bundesfinanzministerium äußert sich zur Besteuerung von Pkw


In zwei Schreiben vom 6.2.2009 und vom 12.3.2009 verfügt das Bundesfinanzministerium die Nichtanwendung dreier Urteile des Bundesfinanzhofs mit z. T. weitreichenden Folgen für die Steuerpflichtigen. Dazu gehören:

  • Vom Arbeitnehmer getragene Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Pkw: Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1-%-Regelung besteuert wird.

    Die Rechtsauffassung des Urteils wird von der Finanzverwaltung nicht geteilt. Sie sieht in Höhe der selbst getragenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs keine Werbungskosten, sondern eine Minderung des geldwerten Vorteils. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Kfz können demnach nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Dies soll im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der Lohnsteuerrichtlinien in allen offenen Fällen gelten.

  • Vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs: Nach Auffassung des BFH gehen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkosten eines Kraftfahrzeugs auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen ein.

    Eine Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten kommt laut BFH bei der 1-%-Regelung dagegen nicht in Betracht, weil bei dieser typisierenden Regelung die Höhe des geldwerten Vorteils nicht von den individuellen Kosten abhängt. Auch hier wird die Rechtsauffassung des BFH-Urteils hinsichtlich der Fahrtenbuchmethode von der Finanzverwaltung nicht geteilt.

  • Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1-%-Regelung besteuert, so ist dieser um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann.

    Mit Urteil vom 28.8.2008 hatte der BFH entschieden, dass ein Zuschlag von 0,03 % nur vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein Anscheinsbeweis, der jedoch durch die Vorlage einer Jahresbahnfahrkarte entkräftet werden kann.

    Die Finanzverwaltung lässt dieses positive Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Aus "Billigkeitsgründen" kann der pauschale Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, ermittelt werden, wenn für die restliche Teilstrecke z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte vorgelegt wird.

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