In zwei Schreiben vom 6.2.2009 und vom 12.3.2009 verfügt das
Bundesfinanzministerium die Nichtanwendung dreier Urteile des
Bundesfinanzhofs mit z. T. weitreichenden Folgen für die
Steuerpflichtigen. Dazu gehören:
- Vom Arbeitnehmer getragene Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten
eines Pkw: Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht Zuzahlungen eines
Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm zur privaten Nutzung überlassenen
betrieblichen Kraftfahrzeugs auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nicht selbstständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach
der 1-%-Regelung besteuert wird.
Die Rechtsauffassung des Urteils wird
von der Finanzverwaltung nicht geteilt. Sie sieht in Höhe der
selbst getragenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den
Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs keine Werbungskosten, sondern eine
Minderung des geldwerten Vorteils. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den
Anschaffungskosten des Kfz können demnach nicht nur im
Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf
den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Dies soll im Vorgriff auf
eine entsprechende Änderung der Lohnsteuerrichtlinien in allen
offenen Fällen gelten.
- Vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen bei der Überlassung
eines betrieblichen Kraftfahrzeugs: Nach Auffassung des BFH gehen
bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode
in die Gesamtkosten eines Kraftfahrzeugs auch die vom Arbeitnehmer
selbst getragenen Aufwendungen ein.
Eine Berücksichtigung der
selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten kommt laut BFH bei der
1-%-Regelung dagegen nicht in Betracht, weil bei dieser typisierenden
Regelung die Höhe des geldwerten Vorteils nicht von den
individuellen Kosten abhängt. Auch hier wird die Rechtsauffassung
des BFH-Urteils hinsichtlich der Fahrtenbuchmethode von der
Finanzverwaltung nicht geteilt.
- Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte: Wird der geldwerte Vorteil aus der
privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten
typisierend nach der 1-%-Regelung besteuert, so ist dieser um monatlich
0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das
Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
genutzt werden kann.
Mit Urteil vom 28.8.2008 hatte der BFH entschieden, dass ein Zuschlag
von 0,03 % nur vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen
tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein Anscheinsbeweis, der
jedoch durch die Vorlage einer Jahresbahnfahrkarte entkräftet
werden kann.
Die Finanzverwaltung lässt dieses positive Urteil nicht über
den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden. Aus "Billigkeitsgründen"
kann der pauschale Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die
mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist,
ermittelt werden, wenn für die restliche Teilstrecke z. B. eine auf
den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte vorgelegt wird.
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