Neues Vorsteuervergütungsverfahren ab 2010 bringt wichtige Erleichterungen |
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Viele deutsche Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche
Ausgaben - z. B. für Kraftstoff, Transportmittel, Beherbergung oder
verschiedene Dienstleistungen - tätigen, ohne Leistungen dort zu
erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung
der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür liegt in der
Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Ländern
auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren gilt
allerdings nur noch bis Ende 2009. Zum 1.1.2010 wird ein neues Vorsteuervergütungsverfahren eingeführt, das verblüffend einfach ist. Der Antrag auf Erstattung ist ab dann nicht mehr wie bisher auf Papier, sondern nur noch elektronisch im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zu stellen; für deutsche Unternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Erstattungssumme für ein Kalenderjahr muss mindestens 50 betragen. Die Pflicht zur Einreichung der Rechnungen im Original entfällt. Rechnungskopien können aber ab einem bestimmten Nettobetrag verlangt werden. Der Antrag muss spätestens am 30.9. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Die Vergütung muss grundsätzlich spätestens nach vier Monaten und zehn Tagen erfolgen. Wird die Bearbeitungszeit überschritten, ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen. Die neuen Regelungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind in der Richtlinie 2008/9/EG (sog. "Erstattungsrichtlinie EU-Unternehmer") zusammengefasst. Sie wurden im Rahmen des JStG 2009 ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt. |
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