Der Bundestag hat am 26.3.2009 einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung
unerlaubter Telefonwerbung beschlossen. Bislang ist nach geltendem Recht
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ausdrücklich
verboten. Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für
die Verbraucher vor:
- Ausweitung des Widerrufsrechts: Künftig können auch
Abonnementverträge über Zeitungen, Zeitschriften u. ä.
sowie Lotterie- und Wettdienstleistungsverträge widerrufen werden,
wenn diese telefonisch vereinbart wurden. Bislang sind gerade diese
Vertragstypen ausdrücklich von dem Widerrufsrecht ausgenommen. Nach
fristgerechtem Widerruf braucht der Verbraucher den Vertrag nicht zu erfüllen.
Die Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. einem Monat beginnt erst zu
laufen, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein
Widerrufsrecht in Textform (z. B. als E-Mail oder Fax) erhalten hat. Bei
unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist einen Monat. Wurde
der Verbraucher nicht in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt,
kann er den Vertrag auch dann widerrufen, wenn er die Ausführung
der Dienstleistung veranlasst oder dieser ausdrücklich zugestimmt
hat.
Beispiel: Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter
angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren
Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während
des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den
Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die
Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte
Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein
Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten
drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif
tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher
auch dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.
- Bußgeldtatbestand: Verstöße gegen das Verbot
unerlaubter Telefonwerbung können künftig mit einem Bußgeld
von bis zu 50.000 geahndet werden.
- Verbot der Rufnummernunterdrückung: Ein Verbot der
Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen wird im
Telekommunikationsgesetz etabliert, damit die Identität des
Anrufers erkennbar wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der
Rufnummernunterdrückung kann ebenfalls mit Bußgeld bis zu
10.000 bewehrt sein.
- Textformerfordernis bei Anbieterwechsel: Sowohl bei einem
Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der
Betreibervorauswahl (Preselection) benötigt der neue
Vertragspartner entweder eine Vollmacht zur Kündigung des alten
Vertrages oder einen sonstigen Nachweis in Textform, dass der Kunde den
alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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