Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem u. a. die
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei
Wertpapiergeschäften verbessert werden sollen. Ferner soll das
Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst werden. Im Wesentlichen enthält
der Gesetzentwurf folgende Regelungen:
- Beratungs- und Dokumentationspflicht: Banken werden künftig
verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem
Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der
wesentliche Hergang des Beratungsgesprächs ist nachvollziehbar
festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche
des Kunden sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für
diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. In einem Prozess
wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde auf das Beratungsprotokoll
berufen. Geht aus diesem ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger
nunmehr das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das
Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig - zum Beispiel
weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war,
aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde - muss
die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten
hat.
- Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist: Die
bestehende kurze Sonderverjährungsfrist wird bei
Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen
gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die
regelmäßige Verjährung. Das bedeutet:
Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht
mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt
vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren
hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren
die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.
- Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes: Die Neufassung
stellt klar, dass Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen
international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen
der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung
der Anleihebedingungen enthalten dürfen. Hierzu werden zum Schutz
der Schuldverschreibungsgläubiger verbindliche Mindeststandards
aufgestellt. Schließlich wird im Schuldverschreibungsgesetz ein
Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung
versprochenen Leistung verankert.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, das
parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.
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