Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2011


In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit vor Jahresende - auch um weitere Zukunftsplanungen oder Probleme zu besprechen!
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, können seit dem 1.1.2010 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wieder sofort abgeschrieben werden. Wird die Sofortabschreibung in Anspruch genommen, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

    Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Der Unternehmer kann auch Wirtschaftsgüter unter 150 € in den Sammelposten aufnehmen.

    Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 € nur einheitlich ausgeübt werden kann.

  • Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

    Bitte beachten Sie! Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden ab 2011 wieder von 335.000 € auf 235.000 € bzw. von 175.000 € auf 125.000 € bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zurückgeführt. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern fallen ebenfalls auf 100.000 € zurück (vorher 200.000 €).

  • Investitionsabzugsbetrag: Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen (wie bei der Sonderabschreibung) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

    Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.

    Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2012 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

    Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung auf 30.000 € vermindern, um die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2012 die Maschine an, kann er zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

  • Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die Gewährung eines Investi-tionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %). Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Unter diesen Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.

    Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt - dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer -, wird die ausschließliche betriebliche Nutzung vom Finanzamt ohne weitere Prüfung anerkannt.

  • Geschenke an Geschäftsfreunde: Steuerpflichtige bedanken sich i. d. R. für die gute Zusammenarbeit am Jahresende bei ihren Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Solche "Sachzuwendungen" an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind - also z. B. Kunden, Geschäftsfreunde usw. - dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

    Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Von dieser Regelung sind dann auch Geschenke bis zu 35 € betroffen.

  • Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.

  • Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen (z. B. für eine Weihnachtsfeier) - höchstens zweimal im Jahr - bis 110 € (kein Bargeld!) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.

  • Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, besteht künftig die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (sog. E-Bilanz) durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Damit wird die bisherige Abgabe in Papierform durch Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens.

    Die Regelung galt ursprünglich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Der Anwendungszeitpunkt wurde zwischenzeitlich um ein Jahr verschoben und gilt nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Aber auch für das Wirtschaftsjahr 2012 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden.

    Anmerkung: Trotz der erneuten Verschiebung des Abgabetermins auf elektronischem Wege sollten die betroffenen Steuerpflichtigen entsprechende Vorbereitungen treffen und sich auf die Umstellung gut vorbereiten.

  • Ungünstigere Bedingungen für Lebensversicherungen ab 2012: Erfolgt der Abschluss einer Lebensversicherung noch im Jahr 2011, beträgt der Garantiezinssatz 2,25 %. Bei Neuverträgen, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, reduziert sich dieser auf nur noch 1,75 %.

    Des Weiteren gilt bei Lebensversicherungsverträgen, die seit 2005 abgeschlossen werden, der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und dem entrichteten Beiträgen als steuerpflichtiger Ertrag. Erfolgt die Auszahlung nach Ablauf von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Diese Altersgrenze erhöht sich auf das 62. Lebensjahr, wenn der Vertrag erst in 2012 abgeschlossen wird.

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