In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und
wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken
und mit uns sprechen sollten.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter - Neuregelung bei der AfA
seit 1.1.2010: Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften mussten
sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie seit dem
1.1.2008 mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150
angeschafft oder hergestellt haben, sofort abschreiben. Lag der
Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 , mussten die
Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig
von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von 5
Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden.
Nur noch die Bezieher von Überschusseinkünften (wie z. B. aus
nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung)
hatten die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410
im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben.
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt bei den Gewinneinkünften
für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder
hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein.
Sofortabschreibung: Selbstständig nutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und
Herstellungskosten 410 nicht übersteigen, können im
Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Wird
von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 150
übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei
denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich.
Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG
unter 410 , gelten für Wirtschaftsgüter über 410
die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über
150 und unter 1.000 in einen jahresbezogenen Sammelposten
einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann
nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden.
Neu ist hier, dass der Unternehmer auch Wirtschaftsgüter
unter 150 in den Sammelposten aufnehmen kann und nicht zwingend
im Jahr der Anschaffung voll abschreiben muss.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die
Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem
Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter von 150 bis
1.000 nur einheitlich ausgeübt werden kann.
- Degressive Abschreibung läuft Ende 2010 aus: Die
Bundesregierung hat die degressive Abschreibung für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von maximal
25 % ab dem 1.1.2009 wieder eingeführt. Sie kann für
Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab diesem Datum
angeschafft oder hergestellt werden, und war auf zwei Jahre befristet.
Diese Regelung läuft demnach zum Jahresende 2010 aus.
Der Vorteil: Die höheren Abschreibungsbeträge in den
ersten Jahren verringern den zu versteuernden Gewinn stärker als
bei der linearen Abschreibung. Investitionen lohnen sich also i. d. R.
besonders, weil vor allem im ersten Jahr der Anschaffung das
Betriebsergebnis mit weniger Steuern belastet wird. In der Praxis gilt
es jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, wann und ob die Auswirkung
der degressiven Abschreibung von Vorteil ist.
- Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren neben der degressiven Abschreibung
auch von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Die für die
Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen
wurden bei Bilanzierenden von 235.000 auf 335.000 bzw. von
125.000 auf 175.000 bei Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft für die Jahre 2009 und 2010 angehoben. Die
Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern erhöhte der
Gesetzgeber von 100.000 auf 200.000 .
Der Vorteil: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum
Beispiel Maschinen angeschafft, können insgesamt neben der
degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von
insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann
also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 % (bei Anschaffung im
Januar) als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann
entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung
beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Bitte beachten Sie! Wird die Investition im Jahr 2011 durchgeführt,
kommen wieder die niedrigeren Betriebsgrößenmerkmale bzw.
Gewinngrenzen zum Tragen.
- Investitionsabzugsbetrag: Steuerpflichtige können für
neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren
Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 %
und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen (wie bei
der Sonderabschreibung) - bis zu 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell
gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der
Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 je Betrieb nicht übersteigen.
Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte
Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte
Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des
Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig
zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige
Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr
2011 eine Maschine im Wert von netto 50.000 anschaffen. Hierfür
kann er bereits für 2010 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe
von 40 % (= 20.000 ) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen,
der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren
Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 vermindern, um
die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen.
Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2011 die Maschine an, kann er
zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 )
gewinnmindernd ansetzen.
Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die
Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass
der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut
in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich
oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche
Nutzung zu mindestens 90 %). Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das
begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden
Unterlagen seiner Funktion nach benennen und die Höhe der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Unter
diesen Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für
einen betrieblichen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über
90%igen betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.
- Geschenke an Geschäftsfreunde: Für die gute
Zusammenarbeit bedanken sich am Jahresende Steuerpflichtige bei ihren
Geschäftspartnern i. d. R. mit kleinen Geschenken. Solche "Sachzuwendungen"
an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind - also z. B.
Kunden, Geschäftsfreunde usw. - dürfen als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger
und Jahr 35 ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher
oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke
überreicht, deren Gesamtkosten 35 übersteigen, entfällt
die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme
sind Geschenke bis 10 . Hier geht die Finanzverwaltung davon aus,
dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt
auch die Aufzeichnungspflicht der Namen der Empfänger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 im Jahr
pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % versteuern. Er
hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Von
dieser Regelung sind dann auch Geschenke bis zu 35 betroffen.
Auch wenn der Wert des Geschenkes die 35--Grenze übersteigt,
kann der Steuerpflichtige den Wert pauschal besteuern, und zwar bis zur
genannten Grenze von 10.000 im Jahr. Der Aufwand stellt
jedoch keine Betriebsausgabe dar!
- Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z.
B. zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere
Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach
bis zu einer Höhe von 10.000 pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber mit 30 % pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen
(für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.
- Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können
ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen - also z. B. für
eine Weihnachtsfeier - bis 110 (kein Bargeld!) einschließlich
Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei
Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn
hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und
sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch
den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie
sozialversicherungsfrei.
- Lohnsteuerkarte 2010 auch für 2011 aufbewahren: Die
ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wird auf das Kalenderjahr
2012 verschoben. Bitte beachten Sie deshalb, dass die Lohnsteuerkarte
2010 mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den
Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.2011 bis zur erstmaligen Anwendung
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt. In diesem Übergangszeitraum
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 während des Dienstverhältnisses
aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten! Die darauf
enthaltenen Eintragungen (z. B. Freibeträge) gelten unabhängig
vom Gültigkeitsbeginn einmalig auch für 2011 weiter.
- Termin15.12.2010! Ggf. Verlustbescheinigung bei der Bank
beantragen: In der Verlustbescheinigung werden Verluste ausgewiesen, die
bankseitig nicht mit den während des Kalenderjahres erzielten
abzugspflichtigen Kapitalerträgen verrechnet werden konnten.
Befinden sich Depots und Konten bei unterschiedlichen Banken, ist der
Bankkunde selbst für den Ausgleich über die Steuererklärung
verantwortlich. Die Verlustbescheinigung für das laufende Jahr ist
bis spätestens 15.12.2010 zu beantragen. Ob ein solcher Antrag für
Sie sinnvoll ist, sollten Sie mit uns vorher besprechen.
- Dauerhafte Aufbewahrung von Unterlagen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen: Bis 31.12.2008 wurden Zinsen, Dividenden und
private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So
blieben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und
Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist -
steuerfrei. Zur Sicherung und zum Beweis der Höhe der
Anschaffungskosten zum Kaufzeitpunkt sollten alle Kaufbelege von
Wertpapieren sowie die Depotauszüge aufbewahrt werden. So kann auch
in (ferner) Zukunft nachgewiesen werden, zu welchem Kaufpreis welches
Wertpapier zu welchem Zeitpunkt erworben wurde. Dies ist
insbesondere dann wichtig, wenn Wertpapiere vor dem 31.12.2008 gekauft
wurden, deren Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben. Aber
auch beim Wechsel der depotführenden Bank können diese
Unterlagen erhebliche steuerliche Bedeutung haben.
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