Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2009/2010


In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten.

  • Die Planungen der neuen Bundesregierung im Bereich der Steuern: Der Koalitionsvertrag der neuen Regierungsparteien enthält auch einige Aussagen über neu geplante steuerliche Regelungen, die hier allerdings nur kurz angedeutet werden können, weil konkrete Beschlüsse dazu noch fehlen.

    In einem ersten Schritt soll zum 1.1.2010 der Kinderfreibetrag auf voraussichtliche 7.008 € und das Kindergeld um 20 € pro Kind erhöht werden. Bei der Erbschaftsteuer will die neue Bundesregierung die Steuersätze für Geschwister und Geschwisterkinder reduzieren. Die Zeiträume, innerhalb derer ein Unternehmen von den Erben weitergeführt werden muss, um die Steuervorteile für Betriebsvermögen zu erhalten, sollen ebenfalls reduziert werden. Das Gleiche gilt für die Lohnsummenregelung.

    Zu den einzelnen geplanten Neuregelungen werden wir Sie bei Vorliegen konkreter verlässlicher Festlegungen im Detail informieren.

  • Steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherung: Durch die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes werden ab dem 1.1.2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung besser steuerlich berücksichtigt. Außerdem können ggf. - innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge - weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden; das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.

    Die Abzugsvolumina steigen um 400 €, also auf 2.800 € (Selbstständige) bzw. 1.900 € (Arbeitnehmer). Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann er diese steuerlich voll ansetzen. Wendet er für seine Basiskranken- und Pflegeversicherung allerdings mehr auf als 2.800 € bzw. 1.900€, kann er nur seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskranken- und Pflegeversicherung ansetzen.

  • Betriebliche Gesundheitsförderung nutzen: Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Neuregelung in das Einkommensteuergesetz eingeführt, bei der Leistungen bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung unter weiteren Voraussetzungen jährlich bis 500 € je Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Des Weiteren darf es sich nicht um eine Lohnumwandlung oder eine Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn handeln.

    Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (z. B. bei Bewegungsmangel, Übergewicht, stressbedingter Gesundheitsrisiken oder Sucht, wie Reduzierung von Nikotin- oder Alkoholkonsum) und die betriebliche Gesundheitsförderung (z. B. von arbeitsbedingten körperlichen Belastungen des Bewegungsapparats, von psychosozialer Belastung, Stress).

    Unter die steuerbefreiten Leistungen des Arbeitgebers fallen auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Dies gilt auch, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für Maßnahmen gewährt wird, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit.

  • Neues "Faktor-Verfahren" beim Lohnsteuerabzug für Ehegatten: Ab dem Kalenderjahr 2010 können Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig und Arbeitnehmer sind, für den Lohnsteuerabzug das neue "Faktor-Verfahren" wählen. Statt der Kombination der Steuerklassen III und V oder der Steuerklassen IV und IV können sie dann auch die Kombination aus IV und IV mit Faktor wählen.

    Dadurch wird erreicht, dass bei jedem der Ehegatten bereits beim Lohnsteuerabzug die steuerentlastenden Vorschriften bei der eigenen Lohnsteuer berücksichtigt werden. Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Kombination III/V auftreten können.

    Die Eintragung des Faktors in die Lohnsteuerkarte kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die bekannten Kombinationen der Steuerklassen III und V sowie IV und IV ohne Faktor sind weiterhin möglich. Welche Auswirkungen das neue Faktorverfahren für Sie hat, können wir für Sie gerne prüfen!

  • Steuervorteil bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen ab 1.1.2009 verdoppelt: Seit dem 1.1.2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 € pro Jahr wurde auf 1.200 € verdoppelt. Das heißt von 6.000 € Arbeitskosten können 20%, also 1.200 €, direkt von der Steuer abgezogen werden.

    Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt sein Badezimmer renovieren. Die Rechnung des Handwerkers beträgt 15.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon belaufen sich die Materialkosten auf 7.500 € und die Arbeitskosten auf 7.500 €. Der Steuerpflichtige kann 20 % von (7.500 € + 1.425 € MwSt.=) 8.925 €, also 1.785 €, höchstens jedoch 1.200 € in der Steuererklärung mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnen. In diesem Fall könnte aber - falls möglich - eine Aufteilung der Aufwendungen in das Folgejahr von Vorteil sein.

    Anmerkung: Die Regelung zur höheren Förderung der Handwerkerleistung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten derselben erneut geprüft werden. Wer nicht an eine Weitergeltung der erhöhten Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nach diesen zwei Jahren glaubt, sollte seine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb dieser Zeit durchführen, sofern nötig und möglich. Die Steuerermäßigung setzt zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus. Barzahlungen werden nicht anerkannt!

  • Bessere Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen seit dem 1.1.2009: Die Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen wurden ab 1.1.2009 auf einheitlich 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000€ pro Jahr ausgeweitet. Diese Förderung gilt auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.

  • Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab dem 1.1.2009 angeschafft oder hergestellt werden und ist auf zwei Jahre befristet. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden, kann - nach derzeitiger Gesetzeslage - nur noch die lineare Abschreibung beansprucht werden.

  • Investitionsabzugsbetrag: Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z.B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90% -, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen. Er kann von bilanzierenden Gewerbetreibenden bzw. Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 € (für die Jahre 2009/2010 = 335.000 €) und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einem Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert von 125.000 € (für die Jahre 2009/2010 = 175.000 €) in Anspruch genommen werden.

    Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 wird die Vergünstigung nur noch bei einem Gewinn bis 100.000 € (für die Jahre 2009/2010 = 200.000 €) berücksichtigt. Die Grenze gilt auch für die Gemeinschaften, in denen sich mehrere Freiberufler zusammengeschlossen haben.

    Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.

  • Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Jahren neben den normalen Abschreibungen Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Sie sind für alle Wirtschaftsgüter - auch solche, die gebraucht gekauft wurden und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden - zulässig.

    Der Vorteil: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Maschinen angeschafft, können insgesamt neben der degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 Prozent als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

    Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2010 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

    Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € vermindern, um die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2010 die Maschine an, kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) und eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % (= 7.500 €), insgesamt also in Höhe von 13.500 €, gewinnmindernd ansetzen.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen geringwertige Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 € sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 €, müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Hier kann es sinnvoll sein, ein qualitativ höherwertiges Wirtschaftsgut mit einem Preis über 1.000€ anzuschaffen und die "Sonderabschreibung" in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn die Nutzungsdauer gering ist

    Beispiel: Der Unternehmer X schafft sich im Januar 2009 einen PC zu einem Preis von netto 1.200 € an. Der Computer wird nicht mehr im Sammelposten erfasst, da die Anschaffungskosten 1.000 € übersteigen. Im Jahr 2009 können eine Sonder-Afa i. H. v. 240 € (20 % von 1.200€) sowie eine lineare Afa i. H. v. 400 € (33,33 % = Nutzungsdauer drei Jahre), insgesamt also 640 €, geltend gemacht werden. Der PC ist in drei Jahren abgeschrieben.

    Im Bereich der Überschusseinkünfte (wie z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) gilt weiterhin die Grenze von 410 € für die Sofortabschreibung.

  • Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen - also z. B. für eine Weihnachtsfeier - bis 110 € (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.

  • Abgeltungsteuer: Werden mit Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, Verluste erzielt, werden diese von den Banken automatisch beachtet und vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen den Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlicher Banken erfolgt nicht. Eine solche Verrechnung ist nur im Wege der Veranlagung möglich. Dazu muss der Anleger bis zum 15.12.2009 unwiderruflich eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Ein Verlustvortrag durh die Bank entfällt dadurch.

  • Änderungen im Umsatzsteuerrecht ab 2010: Ab dem 1.1.2010 gelten neue Bestimmungen bezüglich des Ortes der sonstigen Leistung. Künftig wird i. d. R. wie folgt unterschieden:
    • Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, also kein Unternehmer, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des leistenden Unternehmers bzw. der Betriebsstätte.
    • Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, gilt als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des Leistungsempfängers.

    Wegen der Komplexität des Themas wird an dieser Stelle dringend angeraten, sich bei Leistungen an bzw. von ausländischen Unternehmen rechtzeitig beraten zu lassen.

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