Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam


Mit Urteil vom 27.2.2007 hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Banken Darlehensforderungen abtreten dürfen. Nun mussten die Richter beurteilen, ob auch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse Darlehensforderungen abtreten kann.

In ihrer Entscheidung vom 27.10.2009 kamen sie zu dem Entschluss, dass auch eine Sparkasse zur Abtretung der Darlehensforderung befugt ist. Der Abtretung steht das Bankgeheimnis nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts - wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - nicht berührt. Eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse stellt auch keine Verletzung eines Privatgeheimnisses dar.

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