Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements
bei der Hilfe für Flüchtlinge hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder u. a. folgende steuerliche
Maßnahmen (gültig vom 1. 8.2015 bis 31.12.2016) getroffen:
- Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung
von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis
genügt zum Beispiel auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines
Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking. Eine Betragsbegrenzung
gibt es nicht.
- Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig
von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln.
Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen. Damit können auch Vereine unbürokratisch
helfen.
- Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung
von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den
Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
- Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten
Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Sichergestellt
werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung
versehen sind.
Besondere Regelungen sind auch für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
Arbeitslohnspenden, bei Aufsichtsratsvergütungen und der Schenkungsteuer
getroffen.
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