Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung |
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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte
von einer Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen
über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche
Zeit des Abflugs und des Rückflugs anzugeben. Er wendet sich insbesondere
gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz
"Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!". In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 16.9.2014 ausgefochtenen Streitfall stellte dieser klar, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. |
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