Bahnreise - Erstattungsanspruch auch bei höherer Gewalt


Nach der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr haftet das Eisenbahnunternehmen dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Verspätung nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Die Haftung der Bahn ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht, d. h. namentlich auf außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegenden Umständen, die das Unternehmen nicht vermeiden konnte.

Die Mindestentschädigung bei Verspätungen beträgt 25 % des Fahrkartenpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten und 50 % des Fahrpreises ab einer Verspätung von 120 Minuten. Eine Ausnahme von diesem Entschädigungsanspruch für den Fall, dass die Verspätung auf höherer Gewalt beruht, ist nicht vorgesehen.

In seinem Urteil vom 26.9.2013 stellt der Europäische Gerichtshof zunächst fest, dass die Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr selbst die Eisenbahnunternehmen nicht von ihrer Pflicht zur Fahrpreisentschädigung befreit, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht.

Die "Einheitlichen Rechtsvorschriften", die den Beförderer bei höherer Gewalt von seiner Entschädigungspflicht befreien, beziehen sich nur auf den Anspruch der Fahrgäste auf Ersatz des Schadens infolge Verspätung oder Ausfall eines Zuges. Hingegen hat die in der Verordnung vorgesehene, auf der Grundlage des Preises der Fahrkarte berechnete Entschädigung einen völlig anderen Zweck. Sie soll nämlich den Preis kompensieren, den der Fahrgast als Gegenleistung für eine nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbrachte Dienstleistung gezahlt hat. Außerdem handelt es sich dabei um einen finanziellen Ausgleich in pauschalierter und standardisierter Form, während die Haftungsregelung mit einer individualisierten Bewertung des erlittenen Schadens verbunden ist.

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