Bundesverfassungsgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß |
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Das Niedersächsische Finanzgericht hielt die andauernde Erhebung des
Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legte die Frage
der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
zur Entscheidung vor. Es war davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe
nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007
ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Mit dem Solidaritätszuschlag
sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür
bestand nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern
ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe
gedeckt werden. Das BVerfG hat die Vorlage als unzulässig verworfen. Bereits mit seiner Entscheidung vom 9.2.1972 hat es grundsätzlich zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben Stellung genommen und u. a. entschieden, dass eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehört. |
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