Errichtung einer Solarenergieanlage bedarf einer Baugenehmigung |
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Führt die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Gebäude
zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf diese der
Baugenehmigung. Zu diesem Entschluss kam das Oberverwaltungsgericht Münster
in seinem Beschluss vom 29.9.2010. Im entschiedenen Fall hatte die
Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller die Nutzung einer
Solarenergieanlage untersagt, die dieser auf dem angemieteten Dach der
Reithalle eines Landwirts angebracht hatte, um den erzeugten Strom gegen
ein monatliches Entgelt von 4.000 in das Netz eines
Energieversorgers einzuspeisen. Zur Begründung führten die Richter aus: Mit der Errichtung der Solarenergieanlage sei zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig, obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen keiner Baugenehmigung bedürfe. Der Gesetzgeber habe derartige bauliche Maßnahmen nur unter der Voraussetzung von der Genehmigungspflicht freigestellt, dass die Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes diene. Keiner Genehmigung bedürften deshalb z. B. Solarenergieanlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betriebsgebäudes. Werde eine Solarenergieanlage jedoch ohne einen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes gewerblich betrieben, seien baurechtlich relevante Gefahren in Betracht zu ziehen, die einen Bedarf an präventiver bauaufsichtlicher Kontrolle auslösten. |
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