Dienstreise: Längerfristiger Einsatz beim Kunden begründet keine Arbeitsstätte


Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Als regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht, zu verstehen; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.

In seinem Urteil vom 9.7.2009 kommt der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch zu dem Ergebnis, dass bei einem Arbeitnehmer (im entschiedenen Fall ein GmbH-Geschäftsführer), der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, die betriebliche Einrichtung des Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte ist und die Entfernungspauschale auch dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird. Die Fahrtkosten müssen deshalb bei Benutzung eines privaten Pkw unter Abzug steuerfreier Erstattungen des Arbeitgebers mit dem pauschalen Kilometersatz je Fahrtkilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dass der Arbeitnehmer auch Geschäftsführer einer GmbH gewesen ist, führte den BFH zu keiner anderen Beurteilung.

Anmerkung: Mit diesem Urteil bestätigt der BFH seine Entscheidung vom 10.7.2008. Dieses Urteil wurde nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, was die Vermutung nahe legt, dass das Bundesfinanzministerium die Grundsätze des Urteils nicht anwenden will. Ob die beiden steuerzahlerfreundlichen Urteile mit einem Nichtanwendungserlass belegt werden, kann zurzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis