Betriebsbedingte Kündigungen wegen Auftragsmangel nicht immer möglich


Die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise beschert vielen Betrieben Auftragseinbrüche in großen Dimensionen. Die betroffenen Unternehmen versuchen nunmehr den Arbeitsmangel vorübergehend durch Kurzarbeit zu überbrücken. Reicht dieses Mittel nicht mehr aus, so ist der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung oftmals nicht zu vermeiden.

Von einer betriebsbedingten Kündigung ist dann die Rede, wenn z. B. durch Auftragsmangel, Umstrukturierungen ein oder mehrere Arbeitsplätze wegfallen, weil für den Arbeitnehmer kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht und der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht.

Auftragsmangel für sich allein berechtigt jedoch nicht in jedem Falle den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung. Hier kommen noch mehrere Faktoren dazu, die vom Arbeitgeber zu prüfen sind, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Grundsätzlich muss sie u. a. sozial gerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn:
  • dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen - insbesondere z. B. der Wegfall des Arbeitsplatzes wegen Auftragsmangel oder Umstrukturierung im Betrieb,

  • der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen nicht weiterbeschäftigt werden kann, weil er z. B. die dafür erforderliche Qualifikation nicht erfüllt,

  • der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt hat (Sozialauswahl).
Vor diesem Hintergrund kann also ein Rückgang der Auftragseingänge für sich genommen noch keine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Erst wenn konkrete Arbeitsplätze betroffen sind und der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist, ist eine entsprechende Kündigung möglich.

Größere Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die Beurteilung des Auftragsrückgangs auf die Arbeitsintensität in der Verwaltung der Unternehmen. Hier kann i. d. R. nicht immer konkret zugeordnet werden, welcher Arbeitsplatz nunmehr überflüssig ist.

Eine praxisnahe Möglichkeit der Personalanpassung liegt darin, aufgrund des Auftragsrückgangs z. B. zwei Abteilungen zusammenzufassen, wodurch bestimmte Funktionen, die nunmehr doppelt belegt sind, entfallen. Hier handelt es sich um eine sogenannte Unternehmerentscheidung, die vor Gericht nur auf Rechtsmissbrauch überprüft wird.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis