Scheinselbstständigkeit - rückwirkende Säumniszuschläge


In einem vom Landessozialgericht Bayern entschiedenen Fall wurde ein Gewerbe des internationalen Transportunternehmens angemeldet. Der Inhaber dieses Unternehmens übernahm dann Transportfahrten für andere Speditionen. Für diese Fahrten nutzte er jedoch die Fahrzeuge der Speditionen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellten die Prüfer fest, dass es sich hier um eine sog. Scheinselbstständigkeit handelte und der Fahrer sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen durften rückwirkend auch noch Säumniszuschläge erhoben werden, da man nicht darlegen konnte, dass man unverschuldet und ohne Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht gewesen sei.

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