Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens |
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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter die
Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung
eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen
kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend
gemacht werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den
üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren
Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart
oder geändert worden sind. Das o. g. Mieterhöhungsverlangen ist
dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Zur Begründung
kann u. a. Bezug genommen werden auf entsprechende Entgelte für
einzelne vergleichbare Wohnungen. Hierbei genügt die Benennung von
drei Wohnungen. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten am 28.3.2012 in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Vermieter sieben Wohnungen benannt hatte und die Miete bei einer der Wohnungen unterhalb der verlangten Miete lag. Der BGH kam zu dem Urteil, dass ein solches Erhöhungsverlangen, bei dem der Vermieter über die im BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus weitere Wohnungen benennt, die nicht die o. g. Voraussetzungen (entsprechende Entgelte für vergleichbare Wohnungen) erfüllen, weder insgesamt noch teilweise unwirksam ist. |
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