Der EuGH entschärft den Vorsteuerabzug aus Rechnungen |
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Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, sind neben anderen
Angaben in der Rechnung auch der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
Leistung anzugeben. Sobald diese Angabe nicht oder nicht richtig gemacht
ist, lässt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zu dem
Zeitpunkt (bzw. in dem Besteuerungszeitraum) zu, in dem die Rechnung vom
Rechnungsaussteller berichtigt bzw. vervollständigt wird. Die
Berichtigung einer Rechnung wirkt demnach nicht zum Zeitpunkt der
Steuerentstehung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15.7.2010 entschieden, dass eine Rechnung, die ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufweist, bei der aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Vorsteuerabzug zuzulassen ist, wenn der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die dazugehörige aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen. Der EuGH geht in seiner Entscheidung nach Meinungen in der Fachliteratur anscheinend von einer Rückwirkung aus. In der Praxis stellt sich die Beschaffung einer Gutschrift und entsprechend neuer Rechnung, die meistens nach einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen muss und i. d. R. erst viele Jahre später angefordert wird, oft als schwierig, wenn nicht gar als unmöglich heraus. Nach gängiger Praxis wird der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht. Es entstehen zusätzlich zur Nachforderung der Steuer auch noch Nachzahlungszinsen. Anmerkung: Trotz des positiven Urteils des EuGH sollten grundsätzlich alle Rechnungen, bei denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll, unverzüglich auf die Vollständigkeit der Angaben geprüft und im Bedarfsfalle eine Berichtigung verlangt werden, um bei späteren Betriebsprüfungen vorprogrammierten Ärger bis hin zum Versagen des Vorsteuerabzugs zu vermeiden. |
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