Bundesfinanzhof klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen


Der Bundesfinanzhof (BFH) klärt mit drei Urteilen eine Reihe von Zweifelsfragen der Umsatzsteuerbefreiungen bei Lieferungen in Drittstaaten (sog. Ausfuhrlieferung) und in andere EG-Mitgliedstaaten (sog. innergemeinschaftliche Lieferung). Insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen sind häufig Streitgegenstand in Prüfungen der Finanzverwaltung.

Die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen setzen u. a. voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Da der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nur mit unzumutbarem Aufwand vollumfänglich nachweisen kann, muss er den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Ausfuhrlieferungen durch Belege und Aufzeichnungen als sog. Beleg- und Buchnachweis erbringen.
  • Nach Auffassung des BFH kommt dem Beleg- und Buchnachweis nur vorläufiger Beweischarakter zu. Zwar ist der Unternehmer berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln, wenn ihm der erforderliche Beleg- und Buchnachweis vorliegt. Stellt die Finanzverwaltung jedoch bei der Nachprüfung die Unrichtigkeit von Beleg- oder Buchangaben fest oder bestehen zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, ist die Lieferung nur dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv feststehen oder der Unternehmer die Lieferung trotz einer Täuschung durch den Abnehmer gutgläubig in Anspruch genommen hat.

  • Der BFH betont in zwei Urteilen, dass sich der Umfang der den Unternehmer treffenden Verpflichtungen abschließend aus der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) ergibt. Die Finanzverwaltung ist danach nicht befugt, die Bestimmungen der UStDV um weitere Voraussetzungen zu verschärfen, deren Fehlen für sich allein die Annahme berechtigt, Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen seien bereits mangels Beleg- und Buchnachweis umsatzsteuerpflichtig. Holt z. B. ein vom Abnehmer Beauftragter die Ware beim Unternehmer im Inland zum Transport in das Ausland ab, ist der Unternehmer mangels gesetzlicher Anordnung nicht generell verpflichtet, die Abholberechtigung eines Beauftragten belegmäßig nachzuweisen. Weitergehende Nachweispflichten bestehen für den Unternehmer aber, wenn an der Steuerfreiheit der Lieferung im Einzelfall begründete Zweifel bestehen. In diesen Fällen sollte zur eigenen Rechtssicherheit ein Nachweis zweifelsfrei geführt werden.

  • Der Nachweis der Versendung kann nach Auffassung des BFH auch durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung enthält.

  • Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH, dass die erforderlichen buchmäßigen Aufzeichnungen bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen sind. Danach können die buchmäßigen Aufzeichnungen nur noch ergänzt und/oder berichtigt werden.
Anmerkung: Die Europäische Kommission stellt im Internet ein Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) zur Verfügung, über das Unternehmer die Gültigkeit von in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IDNr.) überprüfen können. Darüber erhalten sie eine Bescheinigung, die bestätigt, dass die USt-IDNr. zu einem bestimmten Datum auf ihre Gültigkeit geprüft wurde. Sie kann als Nachweis für das Handeln im guten Glauben dienen. Dieser Online-Dienst ist unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies erreichbar.

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