Bundesfinanzhof schränkt Schätzungsmethode des "Zeitreihenvergleichs" ein |
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Die Schätzungsmethode des "Zeitreihenvergleichs" wird von der
Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben
zunehmend häufig angewandt. Dabei handelt es sich um eine Verprobungsmethode,
bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs
in kleine Einheiten - regelmäßig in Zeiträume von einer Woche
- zerlegt werden. Für jede Woche wird dann der Rohgewinnaufschlagsatz (das
Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung
geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für
einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden
ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu
den angegebenen Erlösen ausgewiesen. Diese Schätzmethode war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.3.2015. Er hat sie nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen:
Anmerkung: Der BFH stellt sogleich klar, dass bei einem programmierbaren Kassensystem das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel darstellt, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt. |
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