Fortsetzung einer GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren |
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Ist eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß
dem GmbH-Gesetz (GmbHG) aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung
der Gesellschaft nur beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners
eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand
der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese Fortsetzungsmöglichkeiten
sind abschließend. Nach der Schlussverteilung ist eine Fortsetzung der nach dem GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, vollständig befriedigt worden sind und das Stammkapital zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht. |
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