Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung auch bei Wohngemeinschaft |
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Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die
einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten
doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon,
aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten
wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.3.2012 einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unerheblich. Die doppelte Haushaltsführung ist deshalb auch dann beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige den Zweithaushalt am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft einrichtet. Es spielt also keine Rolle, ob der Arbeitnehmer diesen zweiten Haushalt allein führt oder gemeinsam mit Freunden oder Arbeitskollegen. Das Einkommensteuerrecht sieht insoweit keine weitere Motivforschung für die gewählte Wohnform am Beschäftigungsort vor. Erst wenn sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung als Wohnung am Beschäftigungsort. |
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