Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar |
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Das Finanzgericht Münster (FG) hat in zwei Urteilen vom 10.5.2012
klargestellt, dass Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt
(sog. Erstattungszinsen), ungeachtet der durch das Jahressteuergesetz 2010
eingefügten Neuregelung nicht steuerbar sind. Dies gilt nach seiner
Auffassung auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen
angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte
Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren. In den Streitfällen hatten Steuerpflichtige Erstattungszinsen in erheblicher Höhe erhalten. Zugleich hatten sie in ihrer Steuererklärung auch Nachzahlungszinsen geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Steuerpflichtigen unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 15.6.2010 die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen Das FG gab den Steuerpflichtigen recht. Der Gesetzgeber habe im Einkommensteuergesetz (EStG) die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nicht steuerbaren Bereich zuzuweisen. Anmerkung: Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2010 eine neue Regelung im EStG eingefügt, die die Erstattungszinsen ausdrücklich - und rückwirkend - den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnet. Darauf kommt es nach Auffassung des FG nicht an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen. |
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