Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten |
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Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen
Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000
betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern
nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung). Durch das Gesetz
zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) wurde auch das
Umsatzsteuergesetz geändert. Demnach tritt rückwirkend vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011 an die Stelle des Betrages von 250.000 der Betrag von 500.000 . Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Das Bundesfinanzministerium hat dazu folgende Festlegung getroffen:
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