Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten |
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In vielen Landesgesetzen ist geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks
die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung
zu dulden hat, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück
bereits besteht. Die Landesgesetzgeber wollten Grundstückseigentümern jedoch nicht generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzübergreifend, also im Wege eines Überbaus, anzubringen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, energetische Sanierungen von Altbauten zu erleichtern. Der Bundesgerichtshof hat am 2.6.2017 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung erfüllt. |
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