Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.6.2014 das Rentenpaket gebilligt.
Es weitet die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus.
Diese können dadurch - unter weiteren Voraussetzungen - bereits vor Erreichen
der Regelaltersgrenze eine abschlagfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres
beziehen. Die Möglichkeit, vorzeitig abschlagfrei in Rente zu gehen, besteht
ab dem 1.7.2014.
- Voraussetzung für die abschlagfreie Rente: Grundsätzlich
sind 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger
Tätigkeit erforderlich. Ab 1.7.2014 können aber nur Arbeitnehmer
mit 63 in Rente gehen, die vor dem 1.1.1953 geboren sind. Wurde der Mitarbeiter
später geboren, steigt die Altersgrenze pro Jahrgang um jeweils 2 Monate
an. In Zukunft kann die abschlagfreie Rente immer 2 Jahre vor der regulären
Altersrente in Anspruch genommen werden.
- Der Renteneintritt ist freiwillig: Eine Pflicht, in den Ruhestand
zu gehen, kann vom Arbeitgeber nicht hergeleitet werden. Dass ein Mitarbeiter
mit 63 abschlagfrei in Rente gehen könnte, berechtigt den Arbeitgeber
aber nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitnehmer
in Rente gehen, muss er kündigen oder sich mit seinem Arbeitgeber auf
einen Aufhebungsvertrag einigen.
- Bessere Anspruchsvoraussetzungen: Kurzzeitige Unterbrechungen durch
Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern
Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr
sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld
II (Hartz IV), da es sich hierbei um Fürsorgeleistungen handelt und nicht
um Versicherungsleistungen. Um Frühverrentungen zu vermeiden, werden
Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten 2 Jahren vor der abschlagfreien
Rente ab 63 nicht mehr mitgezählt. Eine Ausnahme ist jedoch für
Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen, die durch eine Insolvenz oder
eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden.
Denn in diesen Fällen liegt typischerweise keine missbräuchliche
Frühverrentung vor.
- Hinzuverdienst: Höchstens 450 € im Monat dürfen Rentner,
die mit 63 in Rente gehen, hinzuverdienen. Verdienen sie mehr, wird die Rente
nur als Teilrente in Höhe von zwei Drittel, ein Halb oder ein Drittel
ausbezahlt. Unbegrenzt hinzuverdienen dürfen Rentner erst mit Erreichen
der Regelaltersgrenze.
- Erziehungsleistung besser anerkannt: Zudem wird mit dem Rentenpaket
die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor
1992 geboren wurden, in der Rente stärker als bisher anerkannt. Die anrechenbaren
Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erhöhen sich
für diese Eltern um 12 Monate. Auch Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit
sichert das Gesetz besser ab. Diese sollen zukünftig so gestellt sein,
als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen 2 Jahre länger
weitergearbeitet hätten.
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