Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos ist unwirksam


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7.6.2011 entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.

Der BGH führten in seiner Begründung aus, dass es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel handelt. Eine solche liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Die Kontoführungsgebühr diene jedoch nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank.

Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen.

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