Gewerblicher Grundstückshandel trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekt-Grenze |
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Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008 liegt bei
Anschaffung eines Grundstücks und damit im zeitlichen Zusammenhang
stehender Veräußerung nach Bebauung keine private Vermögensverwaltung,
sondern ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn der unbedingte
Entschluss zur Grundstücksveräußerung spätestens im
Zeitpunkt des Abschlusses der Bauverträge gefasst worden ist. Die
Grundstücksveräußerung unterliegt dann auch der
Gewerbesteuer. Zwar ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden. Diese Drei-Objekt-Grenze verliert ihre Indizwirkung jedoch, wenn aufgrund objektiver Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind. |
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