Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand - eventuell Satzungsänderung erforderlich |
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Viele gemeinnützige Vereine haben die Einführung des neuen
Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten
im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 im Jahr zum
Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen
an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Nach den für Vereine geltenden
zivilrechtlichen Vorschriften übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich
ehrenamtlich aus. Diese Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar.
Die Organe des Vereins handeln aber dann pflichtwidrig, wenn sie ohne
ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen
oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen. Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins will die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen dann absehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. |
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