Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand - eventuell Satzungsänderung erforderlich


Viele gemeinnützige Vereine haben die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 € im Jahr zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich ehrenamtlich aus. Diese Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar. Die Organe des Vereins handeln aber dann pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen.

Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden.

Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins will die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen dann absehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

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