Pkw-Gestellung wird bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nicht berücksichtigt


Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung umfasst der Begriff des "Bruttomonatsgehalts" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen und unter einer "Zulage" sei nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen.

In einem Fall aus der Praxis war einem ehemaligen Mitarbeiter einer Bank während seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Der hierfür monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte ca. 350 € aus. Die die betriebliche Altersversorgung regelnde Versorgungsordnung sah als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen an, wobei Kinderzulagen und andere Zulagen unberücksichtigt bleiben sollten. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen.

Die Richter stellten in ihrem Urteil vom 8.6.2009 klar, dass in die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen sei. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des dem ehemaligen Mitarbeiter zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Die private Dienstwagennutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen.

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