Subunternehmervertrag - nachvertragliches Wettbewerbsverbot


Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.

In einem Fall aus der Praxis vereinbarten die Vertragsparteien ein umfassendes Wettbewerbsverbot. So darf der Subunternehmer Montagen der im Vertrag angegebenen Produkte ausschließlich für die Firma X. durchführen. Jegliche Tätigkeiten für Mitbewerber von X. betreffend der Produkte sind ausdrücklich untersagt. Diese Vereinbarung endet, wenn entweder X. oder der Subunternehmer schriftlich gegenüber dem jeweiligen anderen Vertragspartner verbindlich erklärt, zukünftig keine Aufträge mehr für die Montage der oben genannten Gegenstände zu erteilen bzw. annehmen zu wollen. Das Wettbewerbsverbot gilt dann nachvertraglich für weitere zwei Jahre ab Zugang dieser schriftlichen Erklärung.

Die Richter beurteilten dieses Wettbewerbsverbot als nichtig, da es jedenfalls gegenständlich über das für den Subunternehmervertrag notwendige Maß hinausgeht. Ferner lässt das o. g. Wettbewerbsverbot keine geltungserhaltende Reduktion auf eine zulässige Kundenschutzklausel zu. Denn dazu wäre eine Änderung der gegenständlichen Grenzen des Verbots erforderlich. Das kommt nicht in Betracht. Nur dann, wenn das Wettbewerbsverbot das zeitlich zulässige Maß überschreitet, ist eine geltungserhaltende Reduktion auf das noch zu billigende Maß möglich.

In einem Urteil vom 12.5.1998 hatte der BGH keine Bedenken gehabt, eine auf ein Jahr beschränkte nachvertragliche Kundenschutzklausel in einem derartigen Subunternehmervertrag als für den Hauptzweck des Vertrages notwendig einzuordnen.

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