Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1.7.2015 |
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Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung
ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten
erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für
Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die
Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum
angepasst. Ab dem 1.7.2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 € (bisher: 1.045,04 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 € (bisher: 393,30 €) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 € (bisher: 219,12 €) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil. |
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