Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten


In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 6.5.2014 entschiedenen Fall machten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Mai 2007 eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Der Mann war Inhaber eines Sparbriefes in Höhe von 50.000 € mit Laufzeit bis 27.10.2009. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Mann, dass der Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Lebenspartnerin ausgestellt. Anfang Oktober 2008 trennte sich das Paar durch Auszug der Frau aus der gemeinsamen Wohnung. Der Mann verlangte nun vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich verstorbenen Frau die Rückzahlung dieser Zuwendung.

Die Richter des BGH haben entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Frau als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass die Zuwendung sie erst für den Fall des Todes ihres Lebenspartners finanziell absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Mannes hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Mann ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.

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