Soll eine Tochter das väterliche Unternehmen fortführen und erhält
deshalb schrittweise erst 30 %, dann 49 % und schließlich 51 % der
GmbH-Anteile, liegt eine selbstständige Tätigkeit der Tochter
als Geschäftsführerin der GmbH erst vor bei Überschreibung
der Mehrheit der Anteile. Vorher war sie als Geschäftsführerin
abhängig beschäftigt, auch wenn sie aus Rücksicht auf die
wirtschaftliche Situation der GmbH auf Teile ihres Gehaltes und ihres
Urlaubs verzichtet und Bürgschaften zugunsten der GmbH übernommen
hat.
|