Bauabzugssteuer bei der Errichtung von Fotovoltaikanlagen |
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Die Finanzverwaltung stuft in einer Verfügung vom 5.4.2011 die
Errichtung von Fotovoltaikanlagen als "Bauleistung" und den
Errichter - durch die Einspeisung von Energie ins Stromnetz - als "Unternehmer"
ein. Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer, ist der Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss jedoch dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Anmerkung: Ohne Vorlage einer "gültigen" Bescheinigung sollte die Bauabzugssteuer einbehalten werden! |
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