Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Nutzung des Privat-Pkw für Dienstfahrten


Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber zzt. pauschal nur 0,30 € je gefahrenen Kilometer für dienstliche Fahrten mit ihrem privaten Pkw steuerfrei erstattet bekommen. Angestellte im öffentlichen Dienst können bis zu 0,35 € steuerfrei erhalten, wenn sie mit ihrem privaten Pkw Dienstreisen unternehmen. Inwiefern diese "Ungleichbehandlung" rechtens ist, war Gegenstand eines Verfahrens, das bis zum Bundesfinanzhof (BFH) vordrang.

Der BFH kam in seinem Beschluss vom 15.3.2011 zu folgendem Ergebnis: Aufwendungen, die durch eine Auswärtstätigkeit verursacht sind, gehören zu den erwerbsbezogen veranlassten Werbungskosten. Zu den danach abziehbaren Reisekosten gehören auch Fahrtkosten, soweit nicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Kosten steuerfrei ersetzt. Bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ist der durch die beruflichen Fahrten veranlasste Anteil der gesamten Fahrzeugkosten abziehbar. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die die Finanzverwaltung festgesetzt hat. Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht (mehr) realitätsgerecht ist, sind bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen.

Anmerkung: Wegen der gleichheitswidrigen Begünstigung ist Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden (BVerG-Aktenzeichen: 2 BvR 1008/11).

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