Rechtsmissbrauch bei Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers


Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat am 11.11.2014 mit seinem Beschluss entschieden, dass die Amtsniederlegung eines alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH rechtsmissbräuchlich und unwirksam ist, wenn sich die GmbH in einer wirtschaftlichen Krise befindet und kein neuer Geschäftsführer bestellt wird.

Im entschiedenen Fall wurde über das Gesellschaftsvermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Vier Monate später meldete der alleinige Gesellschafter bzw. Geschäftsführer die Niederlegung seines Amtes zum Handelsregister an. Die Anmeldung wurde vom Handelsregister mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich ist, weil es an einer gleichzeitigen Bestellung eines neuen Geschäftsführers fehlte.

Die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers ist wegen der erforderlichen Rechtssicherheit grundsätzlich selbst dann wirksam, wenn objektiv kein Grund für die Amtsniederlegung besteht und der Geschäftsführer sich auch nicht auf das Bestehen eines solchen Grundes beruft.

Dies gilt jedoch im Falle des Rechtsmissbrauchs jedenfalls dann nicht, wenn der alleinige Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, sein Geschäftsführeramt niederlegt, ohne einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen. Angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorgan können im Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, die andernfalls beseitigt würde, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung oder die Abberufung jedenfalls des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers gestellt werden.

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