Verwandte und der Ehepartner des Erblassers können auf das ihnen zustehende
gesetzliche Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein
Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann aber auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt
werden.
Gründe für einen Erbverzicht können sein:
- Regelung der vorweggenommenen Erbfolge z. B. durch Abfindungszahlungen
- der Nachlass besteht hauptsächlich aus einem einzelnen Gegenstand,
z. B. einem Unternehmen
- Abfindung nicht ehelicher Kindern, um die gesetzliche Erbfolge auf die Ehefrau
und die gesetzlichen Kinder zu beschränken
- Überschuldung eines Erben usw.
Voraussetzung für einen wirksamen Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen
dem Erblasser und dem Verzichtenden. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen
Beurkundung. Er kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden.
Wird ein Verzicht danach erklärt, ist die Erklärung u. U. als Ausschlagung
der Erbschaft auszulegen.
Mit dem Erbverzicht wird auch die gesetzliche Erbfolge geändert. So wird
der auf das Erbe Verzichtende bei der Pflichtteilsberechnung anderer Berechtigter
nicht mehr mitgezählt. Verzichtet also ein Abkömmling des Erblassers
auf sein Erbrecht, so erhöhen sich die Pflichtteilsrechte der Übrigen.
Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben.
So entschied z. B. das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 28.1.2015:
- Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt
auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes
bestimmt.
- Verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung
in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der
überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig,
z. B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden, verfügen.
Anmerkung: Dass der Verzicht auf einen testamentarisch zugewandten Erbteil
grundsätzlich auch die Kinder des Verzichtenden vom Erbteil ausschließt,
gilt aufgrund einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
Erbfälle ab dem 1.1.2010. Diese gesetzliche Regelung stimmt nunmehr mit
der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Wirkung des Verzichts
auf einen gesetzlichen Erbteil überein.
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